Hunde im Reichswald – Rücksicht, Recht & Natur im Einklang
Der Reichswald ist ein wertvolles Ökosystem und Rückzugsort für unzählige Wildtiere. Wer hier mit seinem Hund unterwegs ist, trägt Verantwortung – gegenüber der Natur, anderen Besuchern und sich selbst. Dieser Leitfaden erklärt, wie du dich mit deinem Hund gesetzestreu und respektvoll im Wald bewegst.
Du bist Gast in der Natur
Bitte denke daran: Der Wald ist Lebensraum – nicht nur für dich, sondern vor allem für die Tiere, die hier leben. Wer mit seinem Hund unterwegs ist, sollte Rücksicht nehmen: keine Wildtiere aufscheuchen, keine Wege verlassen und Abfall vermeiden. So schützt du Wild, Umwelt und vermeidest teure Bußgelder.
Rechtliche Regeln für Hundebesitzer in NRW
In Nordrhein-Westfalen gelten klare Vorschriften zum Verhalten von Hunden in Wald und Flur.
Diese Regeln dienen dem Schutz von Wildtieren, aber auch der Sicherheit von Mensch und Tier.
Die wichtigsten Gesetze sind:
- Landesforstgesetz NRW (§ 2 Abs. 3 LFoG): Hunde im Wald außerhalb von Wegen anleinen, Bußgeld bis 25.000 €.
- Landesjagdgesetz NRW (§ 56): Hunde unbeaufsichtigt laufen lassen, Bußgeld bis 5.000 €.
- Landeshundegesetz NRW (§ 2 & § 3 LHundG NRW): Hunde so führen, dass keine Gefahr für Menschen oder Tiere entsteht, Bußgeld bis 100.000 € für gefährliche Hunde.
- Bundesnaturschutzgesetz (§ 69 BNatSchG): Wildtiere nicht stören oder Jungtiere aufnehmen, Geldbuße bis 10.000 € / 50.000 €.
Beispiel § 69 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
Praxisbeispiel: Hund trifft Reh im Wald
Du gehst mit deinem Hund spazieren, er ist frei laufend. Plötzlich entdeckt er ein Reh und beginnt, ihm nachzulaufen. Das Reh flieht panisch in die Dickung, und dein Hund setzt die Verfolgung fort.
Folgen laut § 69 BNatSchG:
-
Das Reh wird durch die Verfolgung erheblich gestört.
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Du als Halter bist verantwortlich, weil du deinen Hund nicht unter Kontrolle hattest.
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Wird das Reh verletzt oder getötet, können Bußgelder bis zu 10.000 € und Schadenersatzforderungen folgen.
Wie man es richtig macht:
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Hund anleinen, sobald Wild in Sicht ist.
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Sofortigen Rückruf trainieren und konsequent nutzen.
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Spaziergänge in sensiblen Gebieten wie Naturschutzgebieten oder während der Brut- und Setzzeit besonders vorsichtig gestalten.
Tipp: Auch wenn es nur „kurz hinterherläuft“, kann schon das Aufscheuchen der Tiere tödliche Folgen haben, z. B. wenn sie über Straßen fliehen oder ihre Jungen in Gefahr bringen.
Hunde und Pferde – Rücksicht auf Reiter
Der Reichswald ist auch ein beliebtes Reitgebiet.
Pferde reagieren sensibel auf plötzliche Bewegungen oder bellende Hunde – sie können erschrecken und durchgehen.
Führe deinen Hund deshalb rechtzeitig an die Leine, wenn Reiter in Sicht sind.
Halte großen Abstand, vermeide lautes Rufen oder hektische Gesten.
So schützt du Reiter, Tier und dich selbst vor gefährlichen Situationen.
Brut- und Setzzeit – Rücksicht auf Jungtiere
In dieser sensiblen Zeit bringen viele Wildtiere ihre Jungen zur Welt.
Aufgeschreckte Elterntiere kehren oft nicht zurück, wenn Menschen oder Hunde zu nah kommen. Lass deinen Hund in dieser Zeit stets an der Leine – auch außerhalb von Schutzgebieten.
Wer Wildtiere stört oder Jungtiere mitnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 BNatSchG).
Felder und Wiesen – kein Hundespielplatz
Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind Eigentum von Landwirten.
Verunreinigungen durch Hundekot können Krankheiten bei Weidetieren verursachen
und teure Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Bitte bleibe auf den ausgewiesenen Wegen und vermeide es, deinen Hund durch Felder laufen zu lassen.
Kurzfassungen zu ausgewählten Rechtsvorschriften
§ 2 LHundG NRW — Halten, Führen und Beaufsichtigen
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde an einer geeigneten Leine zu führen.
§ 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG NRW — Gefährliche Verhaltensweisen
Als gefährlich eingestuft werden Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen können. Solche Feststellungen können auf besondere Halteauflagen hinauslaufen.
§ 19a Bundesjagdgesetz
Es ist untersagt, Wild, insbesondere in seinem Bestand gefährdetes Wild, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
§ 55 Abs. 2 Nr. 8 LJG NRW — Hunde/Katzen in Jagdbezirken
Hunde und Katzen dürfen in Jagdbezirken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen. Tierhalter sind dafür verantwortlich, dass ihre Tiere unter Kontrolle bleiben und keine Wildtiere stören oder gefährden. Wer diese Vorschrift missachtet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen (§ 56 II LJG NRW).
§ 2 Abs. 3 S. 2 LFoG NRW — Anleinpflicht im Wald
Hunde dürfen im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Ausnahmen gelten etwa für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten.
§ 3 Abs. 1 LFoG NRW — Betretungsverbote
Der Aufenthalt auf bestimmten Waldflächen ist nur mit Genehmigung erlaubt. Dazu gehören Forstkulturen, dichte Bestände, Saatflächen, Pflanzgärten sowie offiziell gesperrte Flächen. Verboten sind auch Waldbereiche, in denen Holz bearbeitet wird, sowie forst-, jagd-, imker- oder teichwirtschaftliche Einrichtungen. Fahrzeuge dürfen nur auf Straßen und festen Wegen genutzt werden, Zelten und Abstellen von Wohnwagen oder Autos ist untersagt. Reiten ist nur mit Erlaubnis oder nach den gesetzlichen Vorgaben gestattet.
§ 23 Bundesjagdgesetz — Jagdschutz und Zuständigkeit
Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern; diese haben Aufgaben und Befugnisse zum Schutz des Wildes.
§ 25 Abs. 4 LJG NRW — Eingriffsrechte des Jagdschutzes
Berechtigte Personen sind befugt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen und bei Verstößen z. B. Hunde, Waffen oder Fanggeräte sicherzustellen. In bestimmten Fällen dürfen sie weitergehende Maßnahmen ergreifen.
§ 292 StGB — Jagdwilderei (strafrechtliche Bestimmung)
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich aneignet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Bundesnaturschutzgesetz § 59 Betreten der freien Landschaft
Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist grundsätzlich gestattet; für Waldflächen können jedoch landesrechtliche Regelungen Einschränkungen vorsehen.
§ 69 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
Praxisbeispiel: Hund trifft Reh im Wald
Du gehst mit deinem Hund spazieren, er ist frei laufend. Plötzlich entdeckt er ein Reh und beginnt, ihm nachzulaufen. Das Reh flieht panisch in die Dickung, und dein Hund setzt die Verfolgung fort.
Folgen laut § 69 BNatSchG:
-
Das Reh wird durch die Verfolgung erheblich gestört.
-
Du als Halter bist verantwortlich, weil du deinen Hund nicht unter Kontrolle hattest.
-
Wird das Reh verletzt oder getötet, können Bußgelder bis zu 10.000 € und Schadenersatzforderungen folgen.
Wie man es richtig macht:
-
Hund anleinen, sobald Wild in Sicht ist.
-
Sofortigen Rückruf trainieren und konsequent nutzen.
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Spaziergänge in sensiblen Gebieten wie Naturschutzgebieten oder während der Brut- und Setzzeit besonders vorsichtig gestalten.
Tipp: Auch wenn es nur „kurz hinterherläuft“, kann schon das Aufscheuchen der Tiere tödliche Folgen haben, z. B. wenn sie über Straßen fliehen oder ihre Jungen in Gefahr bringen.
Hinweis: Dies sind zusammenfassende Erläuterungen der genannten Rechtsnormen und ersetzen nicht den amtlichen Gesetzestext. Bei konkreten Rechtsfragen gilt das jeweilige Gesetz bzw. der amtliche Wortlaut.